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AGB

DEHA Vertriebs-GmbH
Use Akschen 100
28237 Bremen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der DEHA Vertriebs-GmbH

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden: „AVB“) gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für alle Lieferungen und Leistungen der DEHA Vertriebs-GmbH (im Folgenden: „DEHA“ bzw. „wir“) – einschließlich etwaiger hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Beratungsvertrages sind. Diese AVB gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ergänzend gelten die Bräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche). Diese AVB gelten auch für Bestellungen in unserem Online-Shop.

1.2 Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers bzw. Kunden (im Folgenden „Kunde“), insbesondere etwaige Einkaufsbedingungen, erkennen wir nicht an. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir in Kenntnis dieser Bedingungen die Lieferung oder Leistung ohne besonderen Vorbehalt ausführen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware erkennt der Kunde diese AVB vorbehaltlos an, auch wenn er zuvor widersprochen haben sollte.

1.3 Diese AVB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn wir nicht nochmals auf die Geltung der AVB hinweisen.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Sie sind zu Beweiszwecken in Textform zu treffen oder in Textform zu bestätigen. Für den Abschluss und den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, der Vertrag bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von diesen AVB abweichende Absprachen zu treffen. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), haben in Text- oder Schriftform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) zu erfolgen.

1.5 Ergänzend zu diesen AVB gelten auch ohne diesbezüglichen Hinweis die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Angebote, Vertragsschluss

2.1. Produktpräsentationen in unserem Online-Shop und in Katalogen, Kostenvoranschläge, Preis- und Lieferinformationen stellen keine rechtsverbindlichen Angebote dar, sondern sind als Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Bestellungen des Kunden sind verbindliche Vertragsangebote. Bei Bestellungen über unseren Online-Shop gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über die im Warenkorb befindlichen Waren ab, wenn er den Button „kostenpflichtig bestellen“ anklickt. Nach einer Bestellung im Online-Shop erhält der Kunde eine automatisch generierte Zugangsbestätigung. Diese stellt keine Vertragsannahme dar. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen oder den Kunden über den Versand der Ware informieren oder die Ware liefern. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Kunde an seine Bestellungen gebunden. Wir sind berechtigt, Bestellungen im Online-Shop innerhalb von drei Tage anzunehmen. Im Übrigen gilt für Bestellungen des Kunden, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, eine Annahmefrist von zwei Wochen nach dem Zugang bei uns. Sofern wir (ausnahmsweise) ein verbindliches Vertragsangebot abgeben, ist dieses im Zweifel freibleibend, d. h. wir sind bis zur Annahme durch den Kunden zum Widerruf des Angebots berechtigt.

2.2. Kostenvoranschläge, Skizzen, Zeichnungen, Pflichtenhefte, Leistungsbeschreibungen und sonstige Unterlagen, die nicht zum Lieferumfang gehören, verbleiben in unserem Eigentum. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Aufforderung unverzüglich an uns zurückzugeben.

2.3 Ergänzende Informationen für Bestellungen in unserem Online-Shop: Wir liefern ausschließlich an gewerbliche Kunden. Es erfolgt kein Verkauf an Endverbraucher. Bestellungen sind erst nach Registrierung und Zulassung des Kunden zu Bestellungen im Online-Shop möglich. Wir behalten uns vor, Registrierungsanfragen von Kunden abzulehnen. Der Bestellvorgang umfasst folgende Schritte: Nach Anmeldung mit seinen Registrierungsdaten kann der Kunde die Ware durch Anklicken des Buttons „in den Warenkorb“, der zusätzlich mit dem Warenkorbsymbol versehen ist, unverbindlich in einen virtuellen Warenkorb einlegen. Den Inhalt des Warenkorbs kann sich der Kunde jederzeit über das Warenkorbsymbol anzeigen lassen und mittels der vorgesehenen Felder Produkte aus dem Warenkorb löschen oder die Menge ändern. Vor Abgabe einer Bestellung wird der Inhalt der Bestellung in einer Bestellübersicht zusammengefasst. Hier können sämtliche Angaben geprüft und ggf. über die vorgesehenen Bearbeitungsfelder korrigiert werden. Erst mit Anklicken des Feldes „zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde ein verbindliches Angebot an DEHA zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. Der Vertrag kommt zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen oder den Kunden über den Versand der Ware informieren oder die Ware liefern. Wir speichern den Vertragstext. Der Kunde kann diese AVB im Rahmen des Bestellverlaufs einsehen, ausdrucken und speichern. Den Inhalt der Bestellung bzw. Reservierung kann der Kunde unmittelbar nach Abgabe der Bestellung abspeichern und/oder ausdrucken. Ferner werden wir dem Kunden den Inhalt der Bestellung und die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden AVB nach Abgabe dem Bestellung zusenden. Eine spätere Einsichtnahme in die Bestellhistorie ist über die Rubrik „Mein Konto“ möglich. Vertragssprache ist Deutsch.

3. Preise, Versandkosten, Verpackung

3.1 Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie gelten, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ab Werk, bei Lieferung ab Lager gelten sie ab Lager, ausschließlich Kosten für Versand, Verpackung und Versicherung. Zölle und sonstige auf die Ware zu entrichtenden Abgaben gehen im Zweifel zu Lasten des Kunden.

3.2 Die Versandkosten sind von dem Kunden zusätzlich zum Preis für die Ware zu tragen. Die Versandkosten gelten für den Transport bis befahrbare Verwendungsstelle unabgeladen (Entladebereitschaft). Die Entladung übernehmen wir nur, wenn dies als kostenpflichtige Zusatzleistung vereinbart wird. Die Versandkosten sowie die Preise für Kranentladung oder Staplerentladung bei Bestellungen in unserem Online-Shop finden Sie in unter dem Reiter „Versandbedingungen“. Sofern ausdrücklich Lieferung frei Haus vereinbart ist, gelten die Preise frei LKW befahrbare Verwendungsstelle unabgeladen (Entladebereitschaft). Bei Bahnsendungen verstehen sich die Preise frei Waggon der Versandstation von DEHA.

3.3 Alle Preise beinhalten nur die Lieferungen und Leistungen, die ausdrücklich in unseren Preislisten bzw. in den Auftragsbestätigungen enthalten sind.

3.4 Wir berechnen die Preise gemäß vertraglicher Vereinbarung. Ist nichts vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preise gemäß unserer Preisliste. Für die Berechnung ist die bei uns festgestellte Stückzahl oder der bei uns festgestellte Lieferumfang maßgebend.

3.5 Die Preise basieren auf den bei Vertragsschluss geltenden Umständen. Ergeben sich aufgrund von nach Vertragsschluss eintretenden, für DEHA nicht vorhersehbaren und nicht zu beeinflussenden Umständen erhebliche Kostenerhöhungen (wie z. B. aufgrund von Währungsschwankungen, Erhöhung von Steuern, Zölle- oder sonstigen öffentlichen Abgaben, insbesondere Einfuhrabgaben, Einfuhrkosten, Erhöhung der Einkaufspreise für Rohstoffe und Zulieferungen, sind wir berechtigt, die Preise nach billigen Ermessen an die Entwicklung der Kosten anzupassen. Übersteigt die Preiserhöhung 15 % des ursprünglichen Preises, kann der Kunde die Preiserhöhung ablehnen. Wir sind in diesem Fall zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3.6 Erbringen wir aufgrund nachträglicher Wünsche des Kunden zusätzliche oder Mehrleistungen, sind diese zusätzlich zu vergüten. Das Gleiche gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages die Erforderlichkeit von Änderungen oder Mehrleistungen zeigt, es sei denn, diese waren für uns vorhersehbar oder sind von uns zu vertreten.

3.7 Soweit nach Ermessen von DEHA erforderlich, verpacken wir die Ware auf Kosten des Kunden in handelsüblicher Weise. Handelt es sich bei der Verpackung um zur Wiederverwendung geeignete Verpackungen, insbesondere um wiederverwendbare Paletten (im Folgenden: „wiederverwendbare Verpackungen“), gilt Folgendes: Wir sind berechtigt, wiederverwendbare Verpackungen bereits mit der Lieferung der Ware gesondert in Rechnung zu stellen. In diesem Fall hat der Kunde die Möglichkeit, uns die wiederverwendbaren Verpackungen unbeschädigt gegen Gutschrift nach Maßgabe des Wiederverwendungswertes zurückzugeben. Werden wiederverwertbare Verpackungen von uns nicht bei Lieferung der Ware in Rechnung gestellt, ist der Kunde verpflichtet, uns die wiederverwertbaren Verpackungen unverzüglich unbeschädigt frachtfrei zurückzugeben. Gibt der Kunde die wiederverwertbare Verpackung auch in einer von DEHA gesetzten Nachfrist nicht zurück, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber die wiederverwertbare Verpackung in Rechnung zu stellen. Dies gilt entsprechend auch bei Verschlechterungen. Sofern wir im Einzelfall davon absehen, dem Auftraggeber Verpackungen in Rechnung zu stellen, erfolgt dies aus Kulanz im Einzelfall, ohne dass für uns daraus eine rechtliche Bindung für die Zukunft entsteht.

3.8 Etwa bewilligte Rabatte sowie Umsatz- und Frachtvergütung kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Insolvenz oder bei Zahlungsverzug über zwei Monate oder bei gerichtlicher Beitreibung in Fortfall.

4. Datenschutz, Datenverarbeitung

Wir halten uns bei der Datenverarbeitung personenbezogener Daten streng an die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

5. Lieferzeit, Lieferung, Gefahrübergang, Versand

5.1 Von uns genannte Liefertermine sind im Zweifel unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlicher Liefertermin von uns schriftlich bestätigt worden. Ist kein verbindlicher Liefertermin vereinbart, geraten wir erst nach fruchtlosem Ablauf einer von dem Kunden schriftlich gesetzten Lieferfrist von mindestens zwei Wochen in Verzug. Bei Bestellungen über unseren Online-Shop weisen wir bei den jeweiligen Produktangeboten auf die Lieferzeit hin.

5.2 Unsere Lieferung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung werden wir den Kunden unverzüglich informieren.

5.3 Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Kunden übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und ggf. die Erbringung vereinbarter Sicherheiten sowie aller erforderlichen Mitwirkungshandlungen, zum Beispiel den rechtzeitigen Erhalt sämtlicher erforderlicher Informationen und vom Kunden zu liefernde Unterlagen und Genehmigungen und Freigaben.

5.4 Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges ist der Kunde berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in der Regel mindestens drei Wochen zu betragen hat. Weitergehende Rechte stehen dem Kunden erst nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist zu. Sind Teillieferungen erbracht, kann wegen dieser Teillieferungen der Kunde nicht mehr vom gesamten Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz geltend machen. Auf Schadensersatz wegen Lieferverzugs haften wir nur nach Maßgabe der Ziffer 10.

5.5 Bei nachträglicher Abänderung des ursprünglichen Liefer- oder Leistungsumfanges verlängern sich etwaige Lieferfristen angemessen.

5.6 Die Leistungs- und Preisgefahr geht auf den Kunden über, sobald die Liefergegenstände an dem zur Übernahme der Liefergegenstände vorgesehenen Ort im Auslieferungslager abhol- bzw. versandbereit gestellt sind. Für den Transport einschließlich Beladung und ordnungsgemäßer Transportsicherung ist ausschließlich der Kunde auf eigene Kosten verantwortlich. Haben wir die Versendung übernommen, geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, wir die Kosten des Transports tragen und/oder wir den Transport selbst durchführen oder DEHA im Anschluss an die Anlieferung weitere Leistungen wie das Entladen übernommen hat. Auch wenn wir die Ware versenden oder den Transport selbst durchführen, ist der Kunde zur Entladung auf eigene Kosten und Gefahr selbst verantwortlich, es sei denn, DEHA hat die Entladung gemäß ausdrücklicher Vereinbarung als zusätzliche Leistung übernommen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und DEHA dies dem Kunden angezeigt hat. Die Wahl der Versandart und der Beförderung erfolgen nach Ermessen von DEHA. Die Sendung wird von DEHA nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

5.7 Unterstützen unsere Mitarbeiter oder sonstige für uns tätige Dritte den Kunden bei der Verladung und/oder Transportsicherung und/oder Entladung, ohne dass DEHA insofern eine rechtliche Verpflichtung traf, so geschieht dies gefälligkeitshalber und auf eigenes Risiko des Kunden. Die Personen werden als Erfüllungsgehilfen des Kunden tätig. Wir übernehmen insoweit keinerlei Verantwortung. Der Kunde hat uns von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

5.8 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

5.9 Wir haften nicht für Nichtlieferungen oder Lieferverzögerungen, wenn diese auf höherer Gewalt oder einem sonstigen außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruhen und von uns vernünftigerweise nicht erwarten werden konnte, den Hinderungsgrund in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden. Das gilt beispielsweise bei kriegerischen Ereignissen, Terrorakten, Naturereignissen, Betriebs-, Transport- und Verkehrsstörungen, ausbleibenden Zulieferungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, behördlichen Verfügungen, Massenerkrankungen, Epidemien und Pandemien, Arbeitskräftemangel. Wir werden den Kunden in derartigen Fällen über den Hinderungsgrund und seine Auswirkungen informieren. Sofern ein solches Ereignis uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich unsere Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich unsere Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Jede Partei ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die sich daraus ergebende Verzögerung den Zeitraum von sechs Wochen überschreitet oder wenn ihr infolge der Verzögerung vor Ablauf dieser Frist ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Sind Teillieferungen vereinbart, so sind bezüglich dieser Teillieferungen die Rechte gesondert geltend zu machen. Schadenersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

5.10 DEHA haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat DEHA mangels Beschaffungsverpflichtung nicht einzutreten, da diese insoweit nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. DEHA ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegenüber seinem Vorlieferanten zustehenden Ansprüche an den Kunden abzutreten.

6. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden,
Annahmeverzug, Schadensersatzpflicht des Kunden

6.1. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche vertraglich geregelten, erforderlichen oder nach Treu und Glauben geschuldeten Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen, insbesondere alle für die Leistung erforderlichen Genehmigungen einzuholen und alle erforderlichen Informationen und Unterlagen und Daten zu liefern sowie die zeitliche Verfügbarkeit kompetenter Ansprechpartner zu gewährleisten.

6.2. Wir sind berechtigt, dem Kunden für die Erbringung einer Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.3 Bei Abrufaufträgen ist der Kunde verpflichtet, den Abruf innerhalb der vereinbarten Fristen vorzunehmen. Ist keine Frist bestimmt, sind wir berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist für den Abruf zu setzen, wenn innerhalb von drei Monaten kein Abruf durch den Kunden erfolgt.

6.4 Erbringt der Kunde Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vertragsgemäß, nimmt der Kunde einen vereinbarten Abruf nicht vor, wird die Ware auf Veranlassung des Kunden oder aufgrund von Umständen, die er zu vertreten hat, später als zum vorgesehenen Liefertermin versendet, oder befindet sich der Kunde aufgrund sonstiger Umstände in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz der dadurch entstehenden Schäden und Mehraufwendungen zu verlangen. Während des Annahmeverzugs sind wir berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, höchstens jedoch 5 % des Rechnungswerts, zu berechnen. Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass keine oder erheblich geringere Schäden entstanden sind. Uns bleibt vorbehalten, höhere Schäden nachzuweisen. Weitergehende Rechte, insbesondere das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, bleiben unberührt. Die Gefahr geht in diesen Fällen mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

6.5 Schuldet der Kunde Schadensersatz statt der Leistung, sind wir berechtigt, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises zu verlangen, soweit nicht der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt vorbehalten.

6.6 Im Falle der Ausfuhr von Waren, die von DEHA geliefert wurden, ist der Kunde ausschließlich selbst für die Einhaltung der Ausfuhrbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland und der Einfuhrbestimmungen des jeweiligen Bestimmungslandes verantwortlich.

7. Zahlung

7.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Wir sind allerdings auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, einen Vertrag nur gegen Vorkasse oder Anzahlung abzuschließen.

7.2 Wechsel- und Scheckzahlungen sowie Zahlungsanweisungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlung statt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann DEHA Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung verlangen. Diskontspesen werden von DEHA – unabhängig vorn Zeitpunkt der Wechselannahme – vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet. DEHA übernimmt keinerlei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest.

7.3 Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehenden Forderungen von DEHA gegenüber dem Kunden fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.

7.4 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und die darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch gefährdet ist (z. B. Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Verzug mit Zahlungsverpflichtungen aus anderen Verträgen im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns), so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen. § 321 BGB findet (entsprechende) Anwendung. Sondervereinbarungen (auch Sonderrabatte und Skontovereinbarungen) sind in diesem Fall hinfällig.

7.5 Der Kunde gerät in Verzug, wenn der jeweilige Forderungsbetrag nicht zum vereinbarten Zahlungstermin gezahlt ist. Ist kein Termin bestimmt, gerät der Kunde in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung gezahlt ist. Maßgeblich ist der Eingang der Zahlung bei uns. Ein früherer Verzugseintritt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere durch Mahnung, bleibt unberührt.

7.6 Während des Zahlungsverzugs ist der Kunde verpflichtet, Verzugszinsen und Schadenspauschale gemäß den gesetzlichen Regelungen als Mindestschaden zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

7.7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Bei Mängeln der Ware bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gemäß § 9.7 dieser AVB unberührt.

7.8 DEHA und jedes mit uns verbundene Unternehmen (Manfred Krüger GmbH & Co. KG, Hansa Holz Wilhelm Krüger GmbH, Grundstücksgesellschaft Beim Industriehafen GmbH, Hansa Holz Verwaltungs-GmbH,  ist jederzeit berechtigt, gegen Forderungen, die dem Kunden oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen (im Sinne des § 15 AktG) gegen uns oder gegen ein mit uns verbundenes Unternehmen zustehen, mit Forderungen aufzurechnen, die uns oder einem mit uns verbundenen Unternehmen gegen den Kunden oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen zustehen. DEHA ist uneingeschränkt und jederzeit berechtigt, unsere Forderungen gegen den Kunden an Dritte zu verkaufen und/oder abzutreten.

8. Eigenschaft des Holzes

8.1 Holz ist ein Naturprodukt, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Kunde seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.

8.2 Die Bandbreite von natürlichen farb-, struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Fraßgänge in Schnittholz stellen übliche naturbedingte Eigenschaften dar und begründen keinen Mangel der Ware.

8.3 Gegebenenfalls hat der Kunde fachgerechten Rat einzuholen.

9. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung für Mängel

9.1 Wir übernehmen die Gewährleistung nur für die ausdrücklich vereinbarte Produktbeschreibung oder Spezifikation des jeweiligen Produkts. Wir weisen darauf hin, dass die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen-, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben nur Annäherungswerte wiedergeben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von uns oder durch einen Dritten stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne geben wir grundsätzlich nicht ab. Eine Garantie liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet ist. Ferner weisen wir unter Verweis auf vorstehende Ziffer 8 darauf hin, dass naturbedingte Abweichungen von Proben oder Mustern oder Unterschiede innerhalb einer Lieferung, die sich im Rahmen der üblichen Bandbreite bewegen, keinen Mangel darstellen.

9.2 Der Kunde ist bei allen von uns erbrachten Leistungen, auch bei Werkleistungen, zur unverzüglichen Untersuchung der Ware auf Mängel einschließlich Qualitäts- und Quantitätsabweichungen verpflichtet und hat uns, wenn sich ein Mangel zeigt, unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Die Untersuchung hat sorgfältig zu erfolgen und umfasst beispielsweise die Untersuchung von hitzebehandeltem oder kammergetrockneten Holz auf Schädlingsbefall. Die Untersuchung hat in jedem Fall vor dem Einbau, der Verarbeitung oder Weiterveräußerung der Ware zu erfolgen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, schriftlich zu rügen. Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Ware erkennbar sind, sind spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Entgegennahme der Ware zu rügen. Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren (versteckte Mängel) sind innerhalb von zwei Werktagen nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Werden Mängel nicht gemäß den vorstehenden Vorschriften gerügt, gilt die Lieferung als vertragsgemäß genehmigt. Vermerke auf Lieferscheinen gelten nicht als Mängelrüge. Außendienstmitarbeiter, Transportpersonen oder sonstige Dritte sind nicht zur Empfangnahme von Mängelrügen berechtigt. Im Übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen.

9.3 Die Beweislast für das Bestehen eines Mangels trifft den Kunden.

9.4 Im Falle nachgewiesener Mängel, leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch kostenfreie Nachbesserung oder Nachlieferung (Nacherfüllung). Wir sind berechtigt, von dem Kunden vorab die Rücksendung der mangelhaften Ware zu uns zum Zwecke der Prüfung der Beanstandung und ggf. zur Nachbesserung bzw. Nachlieferung zu verlangen. Die erforderlichen Transportkosten für die Rücksendung der Ware gehen im Fall berechtigter Mängelrügen zu unseren Lasten. Für einen etwaig erforderlichen Ausbau der mangelhaften Ware sowie für den Wiedereinbau der nachgebesserten oder als Ersatz gelieferten Ware ist der Kunde auf eigene Kosten verpflichtet, sofern die Ware nicht zum Einbau bestimmt war. Hat der Kunde die mangelhafte Ware bestimmungsgemäß eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, sind wir zur Erstattung der erforderlichen Aufwendungen für den Ein- und Ausbau nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften verpflichtet: Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, den Ausbau der mangelhaften Sache und den erneuten Einbau der mangelfreien Sache selbst auf eigene Kosten zu übernehmen oder den Aus- und Einbau dem Kunden zu überlassen. In letzterem Fall erstatten wir dem Kunden die dafür erforderlichen Aufwendungen. Der Kunde hat uns hinreichend Gelegenheit zur Ausübung des Wahlrechts zu geben. Unsere gesetzlichen Rechte einschließlich des Rechts, die Nacherfüllung gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, bleiben unberührt. Wir sind jedenfalls dann berechtigt, die Nacherfüllung als unverhältnismäßig zu verweigern, wenn die Kosten der Nacherfüllung (einschließlich der hierfür erforderlichen Aufwendungen wie zum Beispiel Transport- Material- und Ein- und Ausbaukosten) den Wert der Ware im mangelfreien Zustand um mehr als 30 % übersteigen.

9.5 Der Kunde kann erst dann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn innerhalb einer uns gesetzten angemessenen Frist kein Nacherfüllungsversuch vorgenommen wird oder die Nacherfüllung unmöglich, verweigert, fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Die Frist zur Nacherfüllung muss, sofern keine berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen, mindestens vier Wochen betragen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist im Zweifel erst nach dem dritten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch anzunehmen. Ein Rücktrittsrecht wegen unerheblicher Mängel steht dem Kunden nicht zu. Für Rücktrittsrechte und Schadenersatzansprüche wegen Mängeln gelten zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen die besonderen Bestimmungen in Ziffer 10.

9.6 Mängelrechte sind ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel oder sonstige Beanstandungen bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass DEHA den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

9.7 Bei Mängeln darf der Kunde Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der im Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln angemessen ist.

9.8 Keine Gewährleistung besteht bei Fehlern aufgrund von unberechtigten Eingriffen oder fehlerhaftem Verhalten des Kunden, etwa wenn der Kunde die Sache fehlerhaft lagert, behandelt oder verwendet, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Defekt nicht auf seinem Verhalten beruht.

9.9 Macht der Kunde Mängelrechte geltend, darf er über die Ware nicht verfügen, d. h., sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des Kunden beauftragten Sachverständigen erfolgte.

9.10 Ein Regress gemäß §§ 445a, 445b BGB ist ausgeschlossen, wenn der Endkunde Unternehmer ist. Ist der Endkunde Verbraucher, finden die §§ 445a, 445b, 478 BGB mit den folgenden Maßgaben Anwendung: Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Kunde DEHA möglichst unverzüglich zu informieren. Der Kunde hat uns vor einer Nacherfüllung gegenüber seinem Abnehmer Gelegenheit zu geben, die Nachlieferung bzw. Nachbesserung gegenüber dem Abnehmer des Kunden vorzunehmen. Der Kunde kann keinen Ersatz für Aufwendungen verlangen, die er ohne rechtliche Verpflichtung gegenüber seinem Kunden eingegangen ist. Dasselbe gilt, wenn diese Aufwendungen aufgrund einer Verpflichtung erfolgt ist, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche und -rechte hinausgeht. Ansprüche aus Lieferantenregress sind in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

9.11 Für die Verjährung von Mängelansprüchen gilt Ziffer 11.

9.12 Rücksendung der Ware an uns sind nur nach vorherigem Einverständnis zulässig. Rücksendungen, die ohne vorherige Abstimmung erfolgen, brauchen von uns nicht angenommen zu werden. In diesem Falle trägt der Kunde die Kosten der Rücksendung.

9.13 Handelt es sich bei unserer Leistung um eine Werkleistung, ist der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Für die Geltendmachung weitergehender Rechte einschließlich des Rechts auf Ersatzvornahme, der Pflicht zur Rüge offensichtlicher, erkennbarer und erkannter Mängel und der Verjährungsvorschriften gelten vorstehende Bestimmungen entsprechend.

10. Rücktrittsrechte und Schadensersatzansprüche des Kunden

10.1 Für das Recht zum Rücktritt vom Vertrag gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Kunde wegen einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten kann, soweit die Pflichtverletzung von uns zu vertreten ist.

10.2 Die Verpflichtung von DEHA zur Leistung von Schadensersatz wird wie folgt beschränkt:

  • Wir haften, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, grundsätzlich nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  • Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.
  • Sofern wir für fahrlässiges Verhalten haften, ist unsere Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen wir nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen mussten.
  • Für Verspätungsschäden haftet DEHA maximal in Höhe von 5 % des Wertes der im Verzug befindlichen Leistung.

10.3 Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit wir eine Garantie übernommen haben, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

10.4 Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, denen wir uns zur Vertragserfüllung bedienen.

11. Verjährung

11.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt 12 Monate, soweit nicht das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445a, 445b (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

11.2 Sonstige vertragliche Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen verjähren ebenfalls in 12 Monaten. Dies gilt nicht für das Recht des Kunden, sich wegen einer von uns zu vertretenen Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zu lösen.

11.3 Abweichend gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche aus einer Produkthaftpflicht, wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht sowie wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels.

11.4 Unsere Ansprüche gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

12. Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien

DEHA übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine Garantien, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit uns bezieht, behält DEHA sich das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von DEHA in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung von DEHA begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen. Das Eigentum an der Ware sowie die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen gehen automatisch auf den Kunden über, sobald der Kaufpreis für die Ware getilgt ist und keine weiteren Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Bei Zahlungsverzug des Kunden ist DEHA zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

13.2 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für DEHA, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum von DEHA. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht DEHA gehörender Ware erwirbt DEHA Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert inkl. Umsatzsteuer) zu dem Wert der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht DEHA gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird DEHA Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt DEHA Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von DEHA stehende Sache unentgeltlich zu verwahren.

Für die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehenden Produkte gelten, soweit sie in unserem Eigentum stehen, die Regelungen für Vorbehaltsware entsprechend.

13.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 2 bis 4 auf DEHA tatsächlich übergehen und eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Kredit nur gegen ausreichende Sicherheiten (z. B. Vereinbarung eines eigenen Eigentumsvorbehalts erfolgt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt. Die Berechtigung gemäß Satz 1 erlischt automatisch, wenn der Kunde im Zahlungsverzug ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet ist.

13.4 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht DEHA gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Anteils ab, der unserem Eigentums- bzw. Miteigentumsanteil an der Vorbehaltsware entspricht. Die Abtretung ist zudem maximal beschränkt auf die Höhe der Forderung (einschließlich Mehrwertsteuer), die uns gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs zusteht, zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags in Höhe von 20 %. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung weiterverkauft wurde.

13.5 Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt uns der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; DEHA nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

13.6 DEHA ermächtigt den Kunden zur Einziehung der gemäß Abs. 2 bis 4 abgetretenen Forderungen. Auf Verlangen von DEHA hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; DEHA ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Die Einzugsermächtigung erlischt automatisch, wenn der Käufer im Zahlungsverzug ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet ist.

13.7 Ungeachtet eines etwaigen automatischen Erlöschens, ist DEHA berechtigt, die Weiterveräußerungsermächtigung und/oder Weiterverarbeitungsermächtigung und/oder die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, wenn der Kunde seine Pflichten uns gegenüber verletzt, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung nicht ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät, oder gegen seine Pflichten als Vorbehaltskäufer verstößt oder nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unsere Zahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet sind. Im Falle des Erlöschens der Einziehungsermächtigung hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die Forderung an uns zu übermitteln und uns ggf. bei der Beitreibung zu unterstützen.

13.8 Ferner sind wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind wahlweise, sofern die Voraussetzungen für den Rücktritt vorliegen, auch berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen. Ein solches bloßes Herausgabeverlangen stellt keine Rücktrittserklärung dar. Der Rücktritt bleibt aber vorbehalten. Gleiches gilt, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Kunde schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.

13.9 Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen und uns alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu überlassen. Der Kunde haftet für die Kosten, die für die Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage anfallen, soweit sie nicht von dem betreibenden Gläubiger erlangt werden können.

13.10 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen automatisch; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

13.11 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist DEHA insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.

13.12 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten pfleglich zu behandeln, sorgfältig für uns zu verwahren und angemessen gegen die üblichen Risiken (z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser) zum Neuwert zu versichern und auf Verlangen den Abschluss und Bestand der Versicherung nachzuweisen. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu versichern. Wir können jederzeit verlangen, dass der Kunde ein Inventar über die von uns gelieferten Waren an ihrem jeweiligen Lagerort aufnimmt und die Ware als in unserem Eigentum stehend kenntlich macht. Versicherungsansprüche sowie Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahls oder Verlustes der Ware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

14. Bauleistungen

Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsverordnung für Bauleistungen (F0B Teile B und C) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

15. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

15.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz von DEHA. DEHA ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.

15.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird in diesem Fall durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für unbeabsichtigte Regelungslücken.